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Art. 114 · Ausnützungsziffer für altrechtliche Bauten

BZO Schattdorf · S. 49

1Bei Um-, Aus- und Ersatzbauten von Gebäuden, die vor dem 15. Juni 1998 erstellt worden sind, muss die zonengemässe Ausnützungsziffer nicht eingehalten werden. Voraussetzung dazu ist, dass dadurch:

a)eine optimale Nutzung des bestehenden Bauvolumens erreicht wird;

b)die äussere Form und die Erscheinung des Gebäudes, bei Ersatzbauten zudem der bisherige Standort, nur unwesentlich verändert werden. Diese Voraussetzung gilt nicht für ein Flachdach, das zu einer anderen Dachform umgebaut wird;

c)eine Verbesserung der bestehenden Verhältnisse bezüglich architektonischer Gestaltung und Einpassung ins Ortsbild erreicht wird; und

d)keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. 2Die Bauherrschaft hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

7. Kapitel: AUSNAHMEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.