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Art. 112 · Ausnützungstransport
BZO Schattdorf · S. 48
1Eine Fläche, die bereits einmal für die Einhaltung der Ausnützungsziffer erforderlich war, darf nicht ein zweites Mal in Anspruch genommen werden. 2Der Ausnützungstransport ist nur zwischen anstossenden und zonengleichen Grundstücken gestattet. Er ist nur zulässig, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegen sprechen. 3Der Ausnützungstransport ist ausgeschlossen, soweit die abgebende Parzelle deswegen nicht mehr mit der Mindestausnützung überbaut werden könnte. 48
40.11
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.