Art. 109 · Anrechenbare Landfläche
BZO Schattdorf · S. 48
1Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in einer Bauzone. 2Davon werden jene Flächen abgezogen, die von projektierten Verkehrsanlagen beansprucht werden, sofern das gesetzlich vorgesehene Verfahren zum Bau dieser Verkehrsanlagen eingeleitet oder durchgeführt ist. 3Die in Absatz 2 erwähnten Flächen dürfen bis zu 10% (der vermessenen Grundstücksfläche in der Bauzone) bei der anrechenbaren Landfläche miteinbezogen werden, sofern es sich um eine private Verkehrsfläche handelt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.