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Art. 106 · Anrechenbare Bruttogeschossfläche

BZO Schattdorf · S. 47

a)Begriff Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen des abgeschlossenen Raumes (ohne Aussenwände), die dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienen oder hierfür geeignet oder verwendbar sind, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.