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Art. 102 · Herabsetzung durch private Vereinbarung
BZO Schattdorf · S. 45
Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baukommission herabgesetzt oder aufgehoben werden. sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. 45
40.11 5. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Grenz- und den Gebäudeabstand Artikel 102 Herabsetzung durch private Vereinbarung
5. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Grenz- und den Gebäudeabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.