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Art. 101 · Abstand zu bestehenden Bauten
BZO Schattdorf · S. 45
1Gegenüber rechtmässig erstellten Bauten, die den Gebäudeabstand nach diesem Reglement nicht einhalten, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der der Summe aus dem tatsächlichen Grenzabstand und jenem nach der BZO entspricht. 2Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, kann die Baukommission diesen Gebäudeabstand verhältnismässig erhöhen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.