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Art. 35 · Geltungsbereich

BZO Wetzikon · S. 23 · Original-PDF

Grundstücke in der Gewerbe- und den Industriezonen können in Abweichung zur Bauordnung nachfolgenden Sonderbauvorschriften im Sinne der §§ 79ff PBG überbaut werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.