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Art. 34 · Zulässigkeit und Bauvorschriften
BZO Wetzikon · S. 22 · Original-PDF
An Hanglagen der Wohnzonen W1.3 A, W1.3 B, W1.6, W2.4, WG2.9, W2.8 und WG3.3 dürfen die Bauten geschossweise zurückgestaffelt werden (sog. Terrassenhäuser), sofern:
a)die Bauten eine Gebäudehöhe von 7.5 m nicht überschreiten,
b)seitlich nicht mehr als zwei Geschosse über dem gewachsenen Terrain liegen, c) die Tiefe der einzelnen sichtbaren Geschossstufen maximal 14.0 m beträgt,
d)in Bezug auf die Gestaltung die Anforderungen von
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.