← BZO Flüelen · Inhaltsverzeichnis

Art. 32 · Lärmschutzvorbehalt

BZO Flüelen · S. 11

1Die Gebiete, die im Nutzungsplan mit «Lärmschutzvorbehalt» bezeichnet sind, sind nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes eingezont oder erschlossen worden und gelten als lärmbelastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung.

2Im Rahmen des Quartiergestaltungsplan- respektive des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, wie der Planungswert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Einzonung) respektive der Immissionsgrenzwert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Baubewilligung) eingehalten wird.

6. Abschnitt: Verfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.