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Art. 26 · c) Lokale Landschaftsschutzzone (LSZ)

BZO Flüelen · S. 10

1Die lokale Landschaftsschutzzone bezweckt, empfindliche Landschaftsbilder sowie Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu erhalten.

2Elemente, die den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägen, sind in ihrem Bestand zu erhalten. Dazu gehören namentlich Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe usw. In diesem Rahmen ist die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet.

3Bestehende Bauten können im Rahmen der übrigen Vorschriften der BZO erneuert, teilweise geändert oder neu erstellt werden. Neue Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Form, Materialwahl und Farbgebung dürfen den Zonenzweck, namentlich das Landschaftsbild, nicht beeinträchtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.