Art. 25 · b) Lokale Naturschutzzonen (NSZ)
BZO Flüelen · S. 9
1Die lokale Naturschutzzone bezweckt, besonders empfindliche Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu schützen.
2Die landwirtschaftliche Nutzung ist nur im Rahmen des Zonenzwecks zulässig. Insbesondere ist es unzulässig, Klärschlamm oder Dünger auszubringen, markante Einzelbäume zu beseitigen oder das Gebiet zu beweiden, aufzuforsten oder mit Baumbeständen zu belegen.
3Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden. Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen sowie Neubauten sind nur zulässig, soweit sie für die Bewirtschaftung der geschützten Lebensräume notwendig und die übrigen Vorschriften der BZO eingehalten sind.
4Terrainveränderungen (wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialabbau und Materialablagerung und dergleichen) und Entwässerungen sind unzulässig.
5Die lokalen Naturschutzzonen sind mit den Schutzzielen sowie mit den Schutz- und Pflegemassnahmen im Anhang 4 enthalten, der Bestandteil der BZO ist. 9
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.