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Art. 22 · Reservezone (RZ)

BZO Flüelen · S. 8

1Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen:

a)das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann; oder

b)dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.

2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen.

10 vom Regierungsrat nicht genehmigt gemäss RRB vom 27. Februar 2018. Es gilt Art. 45b PBG 11 siehe Artikel 16ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) 8 4. Abschnitt: Weitere Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.