Art. 21 · Landwirtschaftszone (LZ)
BZO Flüelen · S. 8
1Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht11 ihr zuordnet.
2Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.
3Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Im Rahmen von Absatz 1 und 2 verfügt die Gemeindebaubehörde im Einzelfall die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Größe, Lage und Aussengestaltung der Bauten und Anlagen. Hofbäume und Hochstammkulturen sind so weit als möglich zu erhalten.
4Gegenüber angrenzenden Grundstücken gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der benachbarten Zone.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.