Art. 2 · Vorbehaltenes Recht
BZO Flüelen · S. 3
1Die Vorschriften des Bundes und des Kantons sowie besondere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
2Namentlich vorbehalten bleiben:
a)die Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)3;
b)die Interkantonale Vereinbarung vom 23. Oktober 1998 zum Abbau technischer Handelshemmnisse IVTH)4;
c)das PBG5;
d)das Reglement des Regierungsrats zum PBG6. 2. Kapitel: ORGANISATION Artikel 2 Nutzung
1Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.
2In den Kernzonen A, B und D ist die Erdgeschossnutzung gassenseitig und in der Kernzone D zudem auch seeseitig publikumsorientierten Nutzungen oder der Wohnnutzung vorbehalten. Die Nutzung als Parkraum ist nicht zulässig. In den Kernzonen B und D kann die Baukommission Ausnahmen gewähren, sofern für die Erstellung der minimalen Anzahl von Pflichtabstellplätzen keine zumutbaren Alternativen gefunden werden können.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.