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Art. 13 · Gewerbezonen (GE)

BZO Flüelen · S. 6

1In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig.

2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. Solche Wohnungen sind in die Gewerbebaute zu integrieren.

3Für Lager- und Umschlagplätze legt die Baukommission im Baubewilligungsverfahren die erforderlichen Gestaltungsauflagen fest.

4Gegenüber Grundstücken in benachbarten Bauzonen gelten die Abstandsvorschriften der Nachbarzone.

5Im Übrigen richten sich die zulässigen Nutzungsmasse nach dem Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist. Artikel 13 Dachgestaltung

1Bauten und Anlagen in den Kernzonen A, B und C haben in der Regel Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. In den Kernzonen B und C können auch Walmdächer erstellt werden.

2Die Dachneigung soll wenigstens 30° und höchstens 45° betragen. In der Kernzone D sind auch schwach geneigte Dächer oder Flachdächer zulässig.

3Dacheinschnitte gegen die Dorfstrasse und gegen die Ochsengasse sind nicht gestattet.

4Solaranlagen sind farblich, materialmässig und masslich gut in die Bauten einzugliedern. Sie dürfen den Charakter des Ortskerns, insbesondere des Gassenbereichs, nicht beeinträchtigen.

5Bei Schleppgauben muss die Oberkante der Dachoberfläche mindestens 1 m unterhalb des Firstes liegen.

6Vereinzelte Dachflächenfenster dürfen ein Lichtmass von je 1.20 m2 nicht übersteigen. Sie dürfen höchstens 15% der zugeordneten Fassadenlänge betragen.

7Im zweiten Dachgeschoss sind Dachaufbauten nicht und einzelne Dachflächenfenster nur soweit erlaubt, als sie zur Belichtung bzw. Belüftung von Estrichen erforderlich sind. Vorbehalten bleiben feuerpolizeilich bedingte Rauchabzüge.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.