Art. 95 · Genehmigung und Inkrafttreten
BZO Erstfeld · S. 33
1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.
2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann die BZO und der revidierte Nutzungsplan in Kraft treten. Namens der Einwohnergemeinde Erstfeld
Der Gemeindepräsident: Walter Marty-Jauch
Die Gemeindeschreiberin: Luzia Arnold Anhänge - Zulässige bzw. verpflichtende Masse baulicher und betrieblicher Nutzungen (Anhang 1) … 33 - Begriffe, Messweisen und zulässige Masse gemäss RPBG (Anhang 2) … 35 - Naturschutzzonen (Anhang 3) … 51 - Landschaftsschutzzonen (Anhang 4) … 55 - Natur- und Kulturobjekte (Anhang 5) … 56 - Ortsbild ISOS (Anhang 6) … 67 - Historische Verkehrswege (Anhang 7) … 68 - Inhaltsverzeichnis … 70
32 Anhang 1 Zulässige bzw. verpflichtende Masse baulicher und betrieblicher Nutzungen ES III III II II II III III III Ausnützung max. Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall 0.45 0.65 0.45 0.8 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Ausnützung min. Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall 0.35 0.5 0.35 0.6 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Gesamthöhe 19 m 19 m 13 m 16 m 13 m 16 m 15 m 15 m Grenzabstand (Grundabstand) 4 m 4 m 4 m 5 m 4 m 5 m 4 m 4 m Vollgeschosse 4 4 2 3 2 3 Verfügung im Einzelfall Art. 14 Abs. 2 Zonen | Thema Kernzonen A (KA) Kernzonen B (KB) Wohnzonen 2 (W2) Wohnzonen 3 (W3) Wohnzone Kolonie (WK) Wohn- und Gewerbezonen (WG) Gewerbezonen (GE) Gewerbezone Gygen (GEG) 33 ES III III IV IV IV II - III III III Ausnützung max. Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Ausnützung min. Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Gesamthöhe Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Grenzabstand (Grundabstand) 4 m 4 m Art. 17 Abs. 4 Art. 18 Abs. 5 Art. 19 Abs. 5 Art. 20 Abs. 4 Art. 21 Abs. 4 Art. 26 Abs. 3 Vollgeschosse Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Zonen | Thema Gewerbezone Ripshausen (GER) Gewerbezone Tunnelportal (GET) Industriezonen (I) Industriezone Niederhofen (IN) Industriezonen Flugplatz (IF) Zonen für öffentliche Bauten Und Anlagen (OE) Zonen für Sport- und Freizeit- anlagen (SF) Landwirtschaftszonen (LZ)
34 Anhang 2 Begriffe, Messweisen und zulässige Masse (gemäss Anhang zum RPBG) 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hiervor verfügen. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. Kleinbauten dürfen höchstens eine Grundfläche von 45 m2, eine Fassadenhöhe von höchstens 3.00 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5.00 m aufweisen. 2.2.1 Kleinstbauten Kleinstbauten sind Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m2 beträgt und im Übrigen die Ausmasse einer Kleinbaute einhalten. 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. Anbauten dürfen höchstens eine Grundfläche von 45 m2, eine Fassadenhöhe von höchstens 3.00 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5.00 m aufweisen. Sie dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als das Hauptgebäude. 35 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Unterniveaubauten dürfen im Durchschnitt höchstens 2.00 m und absolut höchstens 3.00 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
36 3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 37
38 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten. Als vorspringende Gebäudeteile gelten: a) Gebäudeteile, wenn sie höchsten 1.50 m tief und höchsten 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts breit sind; b) Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens um 1.50 m über die Fassadenflucht hinausragen. 39 3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Gebäudeteile gelten als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1.00 m tief und 2.00 m breit sind.
40 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 41 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunterliegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., dürfen die zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.
42 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., dürfen die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind. 43 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Die Kniestockhöhe beträgt höchstens 0.80 m. Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer beträgt die kleine Kniestockhöhe 0.80 m und die grosse 2.30 m. 5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Die lichte Höhe beträgt für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2.30 m. In Räumen mit Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche eingehalten sein. 5.5 Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
44 6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 45 6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Untergeschosse dürfen im Durchschnitt höchstens 2 m und absolut höchstens 3 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
46 6.3 Dachgeschoss Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. Die zulässige Kniestockhöhe richtet sich nach Ziffer 5.3 hiervor. 47 6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. Die Fläche des Attikageschosses darf 2/3 der Oberfläche des darunterliegenden Vollgeschosses nicht übersteigen. Zudem muss das Attikageschoss wenigstens bei einer ganzen Fassade um mindestens 1 m gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sein.
48 7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 49 7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
50 Anhang 3 Naturschutzzonen Einstufung national national national national national national national national Pflegemassnahmen Schutzmassnahmen Schutzziel Objekt Hochmoore Fulensee/Obersee Trockenwiese Hintere Bänder Trockenwiese Rüteli Trockenwiese Oberberg (vorne) Trockenwiese Hintere Bänder/Chapf Trockenwiese Frutt (Börter) Trockenwiese Vordere Bänder Trockenwiese Rimibert (Bruusttal) Inventar-Nr. NS.1206.01 NS.1206.02 NS.1206.03 NS.1206.04 NS.1206.05 NS.1206.06 NS.1206.07 NS.1206.08 51 Einstufung national national national regional regional regional regional regional Pflegemassnahmen Schutzmassnahmen Schutzziel Objekt Trockenwiese Sagerberg (Schwybo- gen) Trockenwiese Oberberg (hinten) Trockenwiese Wischflüe Auengebiet Hofstetten Amphibienlaichgebiet/ Auenwald Hinter Wiler Amphibienlaichgebiet Hofstetten Trockenwiese Matt Trockenwiesen Schwybogen Inventar-Nr. NS.1206.09 NS.1206.10 NS.1206.11 NS.1206.12 NS.1206.13 NS.1206.14 NS.1206.15 NS.1206.16
52 Einstufung regional regional national national regional lokal Pflegemassnahmen Periodische Überprü- fung des Wasser- haushaltes. Nach Be- darf entfernen der Wasservegetation. Umge- Pflege der bung inkl. Auslichten der umgebenden Ge- hölze. Schutzmassnahmen Offenhalten der Was- serflächen. Extensive Bewirtschaftung ohne Verwendung von Dün- gemitteln und Biozi- den. Abschluss von Naturschutzvertrag. Schutzziel Ungeschmälerte Er- haltung der Amphi- bienlaichgewässer als Lebensraum für die spezifischen Tier- und Pflanzenarten. Objekt Trockenwiese Uf den Gründen Föhrenwald Rynachtfluh) Flachmoore Fulensee / Obersee) Trockenwiese Hinteren Talberge Trockenwiesen im Bereich Neat Amphibienlaichgebiet Ächerli Inventar-Nr. NS.1206.17 NS.1206.18 NS.1206.22 NS.1206.23 NS.1206.24 NS.1206.25 53 Einstufung regional lokal lokal Pflegemassnahmen Schutzmassnahmen Keine Veränderung der Bodenoberfläche. Standortangepasste Waldnutzung. Keine Veränderung der Bodenoberfläche. Schutzziel Erhalten der Erlen- waldpartien. Zulas- sen der Dynamik der Reuss. Erhalt der Schlucht in seiner Ganzheit. Objekt Geotop Scheidnössli Auenwaldpartien an der Reuss Bockitobel Inventar-Nr. NS.1206.26 NS.1206.27 NS.1206.28
54 Anhang 4 Landschaftsschutzzonen Einstufung national regional regional national regional Pflegemassnahmen Schutzmassnahmen Schutzziel Objekt Moorlandschaft inkl. Wasserfall Fulensee/Obersee Landschaft Erstfelder- tal inkl. Bachläufe und Wasserfälle Landschaft Surenen-Waldnacht Landschaft Scheidnössli Strukturreicher Land- schaftsraum mit mar- kanten Findlingen im Gebiet Klus Inventar-Nr. LS.1206.01 LS.1206.02 LS.1206.03 LS.1206.04 LS.1206.05 55 Anhang 5 Naturobjekte Einstufung regional lokal lokal lokal lokal Pflegemassnahmen Ordentliche Baum- pflege zur Erhaltung der Vitalität. Ordentliche Baum- pflege zur Erhaltung der Vitalität. Ordentliche Baum- pflege zur Erhaltung der Vitalität. Ordentliche Baum- pflege zur Erhaltung der Vitalität. Schutzmassnahmen Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatz- pflanzung an Ort zu leisten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatz- pflanzung an Ort zu leisten. Bei Abgang von Bäu- men ist eine gleich- wertige Ersatzpflan- zung an Ort zu leisten. Bei Abgang von Bäu- men ist eine gleich- wertige Ersatzpflan- zung an Ort zu leisten. Schutzziel Erhalt des Baumes. Erhalt des Baumes. Wiederanpflanzung Der Bäume. Erhalt der Baumallee. Objekt Fliessgewässer Walenbrunnen Lindenbaum an der Lindenstrasse Nussbaum im Püntenermätteli Nussbaumreiche am Talweg Nussbäume und Birken, links und rechts an der Reuss- brücke anschliessend Inventar-Nr. NO.1206.03 NO.1206.05 NO.1206.06 NO.1206.07 NO.1206.08
56 Einstufung lokal regional regional lokal lokal Pflegemassnahmen Unterhalt der Gehölzstrukturen und der Trocken- mauern. Ordentliche Baum- pflege zur Erhaltung der Vitalität. Ordentliche Baum- pflege zur Erhaltung der Vitalität. Schutzmassnahmen Keine Veränderung der Bodenoberfläche. Extensive Bewirt- schaftung ohne Ver- wendung von Dünge- mitteln und Bioziden. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatz- pflanzung an Ort zu leisten. Bei Abgang von Bäu- men ist eine gleich- wertige Ersatzpflan- zung an Ort zu leisten. Schutzziel Das Reussufer ist bestmöglich der na- türlichen Dynamik auszusetzen. Erhalt und Förderung der Gehölz- und Steinstrukturen. Erhalt des Baumes. Erhalt der Baumalleen. Objekt Reussufer Auf Gemeindegebiet Altbach Fulbach Rotbuche an der Gotthard- strasse/Schlossberg- strasse Ahornbaumreihen an der Schlossberg- strasse Inventar-Nr. NO.1206.09 NO.1206.10 NO.1206.11 NO.1206.12 NO.1206.13 57 Einstufung lokal lokal Pflegemassnahmen Ordentliche Baum- pflege zur Erhaltung der Vitalität. Ordentliche Baum- pflege zur Erhaltung der Vitalität. Schutzmassnahmen Bei Abgang von Bäu- men/Pflanzen ist eine gleichwertige Ersatz- pflanzungen an Ort zu leisten. Bei Abgang von Bäu- men ist eine gleich- wertige Ersatzpflan- zung an Ort zu leisten. Schutzziel Erhalt der Baumallee sowie der Kletter- pflanze entlang der Stützmauer. Erhalt der Baumallee. Objekt Grosslaubige Mehr- beerreihe An der Lindenstrasse inkl. Kletterpflanze Entlang der Stütz- mauer Birkenbaumreihen am Bärenbodenweg Inventar-Nr. NO.1206.14 NO.1206.15
58 Kulturobjekte Einstufung lokal national national national regional regional regional regional Parzelle 298 286/287 158 423 308 308 151 193 Schutzziel Objekt Zeichenstein Altenstafel Stallscheune Hinter Wiler Wohnhaus Taubachhofstatt Wallfahrtskapelle Jagdmatt Lokomotivremisen Bahnhof und Werk- stätte SBB Wohnhaus Püntenermätteli Wohnhaus Unterer Spätach mit Dörraum Inventar-Nr. KA.1206.01 KE.1206.01 KE.1206.02 KE.1206.03 KE.1206.04 KE.1206.05 KE.1206.06 KE.1206.07 59 Einstufung lokal lokal lokal lokal lokal lokal Parzelle 134 585 135 115 648 126 Schutzziel Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- des Erscheinungsbildes und histo- stanz, insb. rischen Ausstattung. Objekt Kath. Pfarrkirche St. Ambrosius Evangelisch- reformierte Kirche mit Pfarrhaus Friedhof mit Beinhaus Hofstettenkapelle Wegkapelle St. Leonhard Sigristenhaus Inventar-Nr. KA.1206.08 KA.1206.09 KE.1206.10 KE.1206.11 KE.1206.12 KE.1206.13
60 Einstufung lokal lokal lokal lokal lokal lokal Parzelle 152 469 420 420 177 129 Schutzziel Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt. Integraler Erhalt. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Objekt Kirchmattschulhaus Stegmattschulhaus Wytheidschulhaus Brunnen beim Wytheidschulhaus Brücke bei Schwybogen Dominihaus oder Spittel Inventar-Nr. KE.1206.14 KA.1206.15 KE.1206.16 KE.1206.17 KE.1206.19 KE.1206.20 61 Einstufung lokal lokal lokal lokal lokal Parzelle 261 953 113 63 235 Schutzziel Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes mit den originalen Fensterrahmungen, der Grund- struktur und historischen Ausstattung im In- nern. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Objekt Bauernhaus Bitzi mit umliegendem Weg und Trockenmauern Bauernhaus Hellberg Bauernhaus Hofstetten Bauernhaus Hüttenmatt, Ripshausen Bauernhaus Seewadi Inventar-Nr. KE.1206.21 KA.1206.22 KE.1206.23 KE.1206.24 KE.1206.26
62 Einstufung lokal lokal lokal lokal lokal lokal Parzelle 234 669 127 940 627 203 Schutzziel Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Objekt Bauernhaus Vordere Seewadi Haus Jauchenhofstatt Jägerheim Maiensässhaus Ämmeten Wohnhaus Wasserschaft Wohnhaus Spätach 15 Inventar-Nr. KE.1206.27 KA.1206.30 KE.1206.31 KE.1206.33 KE.1206.35 KE.1206.36 63 Einstufung lokal lokal lokal lokal lokal lokal Parzelle 1618 645/646 1298 128 204 66 Schutzziel Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Objekt Wohnhaus im oberen Bruchen Haus in der Hofstatt Haus Niederhofen Haus Kirchgasse 6 Haus oberer Spätach Wohnhaus Ripshausen Inventar-Nr. KE.1206.38 KA.1206.39 KE.1206.40 KE.1206.41 KE.1206.42 KE.1206.43
64 Einstufung lokal lokal lokal lokal regional lokal Parzelle 173 470 264 415 308 446 Schutzziel Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- histo- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Objekt Steinhaus Walker unter der Flüh Wohnhaus Stägmätteli samt Bienenhaus Haus Hinter Wiler Brunnen «Ä Grossä Schritt» Depotdienstgebäude SBB Gemeindehaus, ehemaliges Kasino Inventar-Nr. KE.1206.46 KA.1206.47 KE.1206.48 KE.1206.49 KE.1206.51 KE.1206.54 65 Einstufung lokal lokal lokal Parzelle 1177 300 308 Schutzziel Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz, insb. des Erscheinungsbildes und histo- rischen Ausstattung. Integraler Erhalt der historischen Bausub- stanz. Objekt Salzwägerhaus Sektionshaus, Mehrfamilienhaus mit Waschhaus Lampisterie Inventar-Nr. KE.1206.56 KA.1206.60 KE.1206.62
66 Anhang 6 Ortsbild ISOS Einstufung national lokal lokal Schutzziel Gemäss ISOS national. Erhalt der bestehenden Bauten; Erhalt des Siedlungscharakters; Bau- ten und Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, Gestaltung, Mate- einzufügen. rialisierung und Farbgebung ins historische Bild Erhalt der bestehenden Bauten; Bauten und Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung ins historische Bild einzufügen. Objekt Dorfbild, Erstfeld Weiler Hinter Wiler Depotdienstgebäude SBB mit Umgebung Inventar-Nr. KG.1206.01 KG.1206.11 KG.1206.16 67 Anhang 7 Historische Verkehrswege Einstufung national national national national regional national Schutzziel Gemäss IVS national; historischer Verlauf mit Substanz. Gemäss IVS national; historischer Verlauf mit Substanz. Gemäss IVS national; historischer Verlauf mit Substanz. Gemäss IVS national; historischer Verlauf mit Substanz. Gemäss IVS national; historischer Verlauf mit teils viel Substanz. Gemäss IVS national; historischer Verlauf. Objekt Ei – Hofacher; Wilergasse Hofacher – Hinter Wiler Hoher Weg An der Bockflue Rinächt – Jagdmatt- Kapelle «der Breite Weg» Erstfeld Hofstetten – Bachhütte/Waldnacht Kunststrasse von 1820 Auf dem Gemeinde- gebiet Inventar-Nr. KG.1206.02 KG.1206.03 KG.1206.04 KG.1206.06 KG.1206.09 KG.1206.12
68 Archäologische Zonen Einstufung regional lokal lokal Parzelle Schutzziel Objekt Arch. Zone Jagdmattkapelle Arch. Zone Kirche Erstfeld Arch. Zone Taubach Dorf Inventar-Nr. KG.1206.07 KG.1206.14 KG.1206.15 69 Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und vorbehaltenes Recht … 1 Artikel 95 Genehmigung und Inkrafttreten … 32 Anhang 1 Zulässige bzw. verpflichtende Masse baulicher und betrieblicher Nutzungen … 33 Anhang 2 Begriffe, Messweisen und zulässige Masse (gemäss Anhang zum RPBG) … 35 Anhang 3 Naturschutzzonen … 51 Anhang 4 Landschaftsschutzzonen … 55 73 Anhang 5 Naturobjekte … 56
Kulturobjekte … 59 Anhang 6 Ortsbild ISOS … 67 Anhang 7 Historische Verkehrswege … 68
Archäologische Zonen … 69
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.