Art. 71 · Grundsatz
BZO Erstfeld · S. 26
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-, Quartieroder Strassenbild eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Das gilt insbesondere auch für Reklamen, Anschriften, Antennen, Bemalungen und dergleichen.
2Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die architektonische Gestaltung von Bauten und Anlagen, die Wahl des Baumaterials, die Stellung der Baukörper sowie die Gestaltung der Umgebung.
3Die Baukommission kann verlangen, dass für das Bauvorhaben besondere Pläne zur Umgebungsgestaltung und zu den Fassaden eingereicht werden. Bei Bedarf können weitere Unterlagen verlangt werden, wie Fotomontagen und Modelle. 6. Unterabschnitt: Siedlungsökologie und Umgebungsgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.