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Art. 65 · Anrechenbare Grundstücksfläche

BZO Erstfeld · S. 24

1Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Fläche jener Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone, die von der Baueingabe erfasst und baulich noch nicht ausgenützt sind.

19LSV, SR 814.41 23

2Hiervon werden abgezogen: a) die für die Erschliessung notwendige öffentliche Fahrbahn, nicht aber von der Fahrbahn mittels Grünstreifen abgetrennte Fussgängerwege; b) die Fläche der Parkplätze, die die Hälfte der Pflichtparkplätze überschreiten und oberirdisch angelegt sind; c) projektierte Verkehrsanlagen, für die das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

3Wald und Gewässer sind keine anrechenbaren Grundstücksflächen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.