Art. 6 · b) Aufgaben
BZO Erstfeld · S. 3
1Die Baukommission vollzieht das übergeordnete und das gemeindliche Bau- und Planungsrecht, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
2Die Baukommission bestimmt eine Fachinstanz, die sie in architektonischen und ortsbaulichen Fragen berät und Bauvorhaben sowie Planungen beurteilt. Sie zieht die Fachinstanz insbesondere bei Planungen und Projekten in den Kernzonen und in der Zone für Ortsbildschutz sowie bei Fragen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege bei.
3Die kann weitere Fachexpertinnen oder Fachexperten beiziehen und Gutachten einholen, wenn ein Bauvorhaben das erfordert. Die Bauherrschaft ist vorher anzuhören.
7VRPV, RB 2.2345
2
4Wo die BZO bzw. die Tabelle im Anhang 1 auf die Verfügung der Baukommission im Einzelfall verweist, berücksichtigt diese bei ihrem Entscheid die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Als öffentliche Interessen gelten dabei insbesondere die Grundsätze der Raumplanung, namentlich jene der haushälterischen Nutzung des Bodens, der verdichteten Bauweise, aber auch jene der befriedigenden Einordnung ins Landschafts- und Ortsbild. 3. Kapitel: Nutzungsplan 1. Abschnitt: Zonenarten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.