Art. 59 · Minimale Baumasse und Einrichtungen
BZO Erstfeld · S. 22
1Die Bodenflächen von Wohn-, Arbeits- und Schlafräumen müssen mindestens 10 m2 betragen.
2Fensterflächen (Rohlichtmasse) haben mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche zu betragen.
3Treppenläufe, Korridore, Laubengänge und dergleichen, die der Erschliessung von mehr als einer Wohnung dienen, müssen mindestens 1.20 m breit sein.
4Es sind wohnungszugehörige Nebenräume wie Estrich-, Keller-, Abstellräume von mindestens 8 m2 pro Wohnung zu erstellen, bei Wohnungen ab 4 Zimmern mindestens 10 m2.
5In der Nähe des Hauseinganges sind witterungsgeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder usw. bereitzustellen. 21 4. Unterabschnitt: Ausnützungsziffer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.