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Art. 39 · Gewässerraumzonen (GRZ)
BZO Erstfeld · S. 17
1Die Gewässerraumzone richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts und des Reglements zum PBG16.
2Der Gemeinderat kann im Einzelfall im Rahmen von vertraglichen Regelungen mit den Grundeigentümerinnen oder den Grundeigentümern bzw. mit den Bewirtschafterinnen oder den Bewirtschaftern die erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen festlegen.
16RB 40.1115
16 5. Abschnitt: Empfindlichkeitsstufen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.