Art. 82 · Abstellplätze
BZO Bürglen · S. 28
a)Grundsatz
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 85 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft die erforderlichen Abstellplätze erstellen und erhalten.
2Massgeblich ist die Nutzungsart, wie sie mit dem Bauentscheid bewilligt worden ist.
3Lässt sich die Nutzung eines Grundstücks nicht klar einer Nutzungsart zuordnen, ist sie der ähnlichsten Nutzungsart zuzuordnen.
4Folgende Mindestnormen müssen eingehalten werden:
a)Wohnbauten - 1 Abstellplatz oder Garage für Kleinwohnungen bis 2 1/2 Zimmer
–2 Abstellplätze oder Garagen pro Wohnung ab 3 Zimmern
–Garagen und Garagenvorplatz gelten als 2 Abstellplätze
b) Läden, Büros,
–1 Abstellplatz je 40 m² Bruttogeschossfläche
Kleingewerbe
c) Restaurants,
–1 Abstellplatz je 4 Sitzplätze
Cafés, Säle usw.
d) übrige Bauten
–Für übrige Bauten (Galerien, Theater, Industrie etc.) ist die erforderliche Zahl der Abstellplätze aufgrund der Nutzung durch die Baukommission von Fall zu Fall festzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.