Art. 75 · Abgrabungen und Aufschüttungen
BZO Bürglen · S. 26
1Abgrabungen, mit denen Untergeschosse freigelegt werden, sind nur gestattet, wenn sie nicht mehr als untergeordnete Bodenanpassungen darstellen.
2Für Garageneinfahrten sind Abgrabungen zulässig, wenn dadurch keine wesentlich nachteilige architektonische Wirkung entsteht und wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie ein späterer Strassenausbau nicht beeinträchtigt werden.
3Aufschüttungen sind nur zulässig, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegenstehen. Als Material für Aufschüttungen darf nur Aushub (unverschmutzter Erdaushub, steiniger Aushub und Felsausbruch) verwendet werden.
4Bei Abgrabungen und Aufschüttungen an der Grundstücksgrenze darf ohne Zustimmung der angrenzenden Liegenschaftseigentümer die Böschung ab einer Mauerhöhe von 50 cm nicht steiler als im Winkel 2:3 (2 Senkrechte / 3 Waagrechte) realisiert werden. 27
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.