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Art. 74 · Grundsatz

BZO Bürglen · S. 26

1Sind die Bauarbeiten abgeschlossen, ist die Umgebung so zu gestalten, dass das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigt ist. Grünflächen in angemessener Grösse sind vorzusehen.

2Die Baubehörde kann mit der Baubewilligung entsprechende Auflagen verbinden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.