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Art. 71 · Ausnützungspflicht
BZO Bürglen · S. 25
Wer einen Neubau erstellen will, muss mit seinem Bauvorhaben eine Mindestausnützung erreichen. Diese ergibt sich für die einzelnen Zonen aus dem Anhang, der Bestandteil der BZO ist. 6. Unterabschnitt: Orts- und Landschaftsbild, architektonische Gestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.