Art. 45 · Quartierplan und Quartiergestaltungsplan
BZO Bürglen · S. 20
1Der Gemeinderat kann für gute Überbauungen im Rahmen eines Quartiergestaltungsplanes von der Regelbauweise abweichende Vorschriften erlassen und einen AZ-Bonus von 0.10 gewähren. Voraussetzung ist die Einhaltung von Absatz 2 und die Beibehaltung des Nutzungszweckes.
2Für die Beurteilung von Quartiergestaltungsplänen kann sich der Gemeinderat auf ein neutrales Fachgutachten stützen, wobei folgende Gesichtspunkte speziell zu berücksichtigen sind:
a)Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung
b)kubische Gliederung
c)Lage, Zweckbestimmung und Umfang der Freiflächen
d)Wohnhygiene und Gebrauchswerte der Wohnungen
e)Lösung des externen und internen Verkehrs 5. Kapitel: ÖFFENTLICH-RECHTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. Abschnitt: Kantonale Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.