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Art. 31 · Reservezone (RZ)
BZO Bürglen · S. 15
1Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen: a) Dass keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann; oder b) Dessen Nutzung noch nicht bekannt ist.
2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen. 4. Abschnitt: Weitere Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.