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Art. 30 · Landwirtschaftszone

BZO Bürglen · S. 15

1Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.

2Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.