← BZO Andermatt · Inhaltsverzeichnis
Art. 99 · c) Abweichungen aus öffentlichen Interessen
BZO Andermatt · S. 34
1Wenn überwiegende öffentliche Interessen es gebieten, kann die Baubehörde darauf verzichten oder es untersagen, Abstellplätze zu erstellen.
2Anstelle der erlassenen oder untersagten Pflichtabstellplätze tritt die Ersatzabgabe.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.