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Art. 94 · Entsorgungseinrichtungen
BZO Andermatt · S. 33
Die für die Entsorgung notwendigen Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund zu erstellen und zu unterhalten (Container, Kompostieranlagen, Kehrichtgebinde usw.).
7. Unterabschnitt: Weitere Bauvorschriften der Gemeinde
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.