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Art. 66 · Vorspringende Gebäudeteile

BZO Andermatt · S. 26

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1.50 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge höchstens 1/3 der zulässigen Fassadenlänge betragen, höchstens jedoch 5.00 m.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.