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Art. 55 · Hinweis auf das PBG
BZO Andermatt · S. 24
Als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften des Kantons sind insbesondere die Bestimmungen in Artikel 78 ff. PBG anzuwenden.
2. Abschnitt: Ergänzende Bauvorschriften Gemeinde
24 1. Unterabschnitt: Hinweise auf das übergeordnete Recht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.