Art. 46 · Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht (QGPp)
BZO Andermatt · S. 22
1Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht gelten zusammenhängende Teilgebiete, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (wie Hanglagen, Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete).2
2In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden.
3Voraussetzung ist eine zusammenhängende Landfläche von mindestens 3'000 m2, in den Kernzonen von mindestens 1'500 m2.
1Neue Bestimmungen zum Artikel vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2024-210 R-362-30 am 26. März 2024 genehmigt.
2Gegenüber Art. 39 PBG leicht abgeändert
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4Die Ausnützungsziffer wird für das ganze vom Quartierplan erfasste Gebiet gesamthaft berechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.