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Art. 37 · Reservezonen (RZ)
BZO Andermatt · S. 18
1Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen: a) das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann; oder b) dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen.
4. Abschnitt: Weitere Zonen und Festlegungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.