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Art. 36 · Landwirtschaftszone (L)
BZO Andermatt · S. 18
1Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.
2Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.