Art. 28 · Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF)
BZO Andermatt · S. 15
1Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen sowie deren Mantelnutzungen.
2Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.
3Zulässige Mantelnutzungen sind nebst den betriebsnotwendigen Einrichtungen für die Bahnen auch: Garagen für Pistenfahrzeuge, Erste-Hilfe-Stationen, Kinderlernzentrum, Veranstaltungsplätze, Infocenter, dem Tourismus zugeordnete Betriebe wie Restaurants und dergleichen. Vermietungsstationen, Kioske und der Verkauf regionaler Produkte im untergeordneten Rahmen sind zulässig.
4Wohnungen sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal gestattet.
5Bauten und Anlagen sind auf die Naturgefahrensituation hin abzustimmen. Sie haben eine hohe gestalterische Qualität aufzuweisen und sich gut ins Landschaftsbild einzufügen.
6Die Kosten für die Infrastruktur der Strassen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, inkl. Planung sind durch die Bauherrschaft zu tragen. Die Kosten für den Gefahrenschutz (bauliche Massnahmen inkl. Planung) sind ebenfalls durch die Bauherrschaft zu tragen.
7In der Zone für Sport- und Freizeitanlagen Oberalp, Nätschen und Gütsch gilt zusätzlich Quartiergestaltungsplanpflicht (QGP-Pflicht). Für die Quartiergestaltungspläne ist ein qualifiziertes Verfahren (Studienauftrag, Wettbewerb oder Ähnliches) durchzuführen. Die fachliche Begleitung erfolgt durch ein Gremium, mit Einsitz der Grundeigentümer/Bauherrschaft, der Gemeinde Andermatt, des Kantons Uri sowie unabhängigen Fachexperten. Bauten und Anlagen, welche im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens (PGV) durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) bewilligt werden, sowie Bauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind von der QGP-Pflicht befreit.
15 In den Quartiergestaltungsplänen sind insbesondere zu regeln, respektive aufzuzeigen:
a)Art und Mass der Nutzung der einzelnen Baubereiche
b)die generelle Gestaltung der Bauten c) eine nach bauökologischen Gesichtspunkten und aktuellen Energiestandards vorgesehene Bebauung
d)Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren
e)Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung des Abwassers f) Massnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Gewässerräume
g)Vorgesehene Etappierung
8Zusätzlich zu den Nutzungen in Absatz 2 und 3 sind im Rahmen der Quartiergestaltungspläne zulässig:
a)Oberalp: öffentlicher Parkplatz, Beherbergungsbetriebe, Bauten und Anlagen für den Tourismus
b)Nätschen: Beherbergungsbetriebe (Jugendherberge, Lagerhaus)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.