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Art. 14 · Geschosszahl, Fassadenhöhe a) im Allgemeinen

BZO Andermatt · S. 9

1In der Kernzone 1 sind zwei Vollgeschosse zulässig.

2Der Fussboden des Erdgeschosses darf höchstens 1.50 m über dem tiefsten Punkt des massgebenden Terrains liegen.

3Die Fassadenhöhe darf, gemessen vom tiefsten Punkt des massgebenden Terrains, höchstens 7.50 m betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.