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Art. 96 · Aufschüttungen
BZO Bauordnung Altdorf · S. 26
1Aufschüttungen sind nur zulässig, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegenstehen.
2Aufschüttungen, die im Durchschnitt 1 m und absolut höchstens 1.5 m über das massgebende Terrain hinausragen, haben den Grenzabstand für Unterniveaubauten einzuhalten.
3Aufschüttungen, die das Mass nach Absatz 2 überschreiten, haben den zonengemässen gesetzlichen Grenzabstand einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.