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Art. 87 · Anrechenbare Grundstücksfläche

BZO Bauordnung Altdorf · S. 23

1Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Fläche jener Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone, die von der Baueingabe erfasst und baulich noch nicht ausgenützt sind.

2Hievon werden abgezogen:

a)die für die Erschliessung von mehr als einem Gebäude notwendige Fahrbahn, nicht aber von der Fahrbahn mittels Grünstreifen abgetrennte Fussgängerwege;

b)die Fläche der Parkplätze, die 1⁄3 der Pflichtparkplätze überschreiten und oberirdisch angelegt sind;

c)projektierte Verkehrsanlagen, für die das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

3Gewässer sind keine anrechenbaren Grundstücksflächen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.