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Art. 60 · Gassen und Mauern

BZO Bauordnung Altdorf · S. 15

1Die historischen Strassen und Wege sind in ihren baulichen und gestalteten Eigenarten zu erhalten (Gassencharakter).

2Um den Zweck nach Absatz 1 zu erreichen, erlässt der Gemeinderat einen Mauer- und Gassenschutz-Plan, der die betroffenen Gebiete klar bezeichnet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des kantonalen Gesetzes über den Naturund Heimatschutz. Übergangsbestimmung Der «Plan Schutzobjekte Mauern», den die Gemeindeversammlung Altdorf am 21. November 2002 erlassen und der Regierungsrat am 8. Juli 2003 genehmigt hat, gilt als rechtskräftiger Mauer- und Gassenschutzplan im Sinne dieser Bestimmung.

3Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Reglement.

4Schutzobjekte mit regionaler oder nationaler Bedeutung sind nach dem Naturund Heimatschutzgesetz zu beurteilen. 15 40.11 (November 2014) 2. Abschnitt: Zone für Wintersport

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.