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Art. 59 · Bäume

BZO Bauordnung Altdorf · S. 15

1Der Baumbestand in der Gemeinde ist im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des ökologischen Ausgleichs und der Wohnlichkeit zu erhalten und zu fördern.

2Um den Zweck nach Absatz 1 zu erreichen, erlässt der Gemeinderat einen Baumschutzplan, der die betroffenen Gebiete klar bezeichnet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Übergangsbestimmung Der «Plan Schutzobjekte Bäume», den die Gemeindeversammlung Altdorf am 21. November 2002 erlassen und der Regierungsrat am 8. Juli 2003 genehmigt hat, gilt als rechtskräftiger Baumschutzplan im Sinne dieser Bestimmung.

3Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Reglement.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.