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Art. 45 · Gewerbezone (GE)

BZO Bauordnung Altdorf · S. 10

1In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig. Der Gemeinderat kann mit Quartierplänen oder Quartiergestaltungsplänen bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.

2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. 6. Abschnitt: Industriezonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.