← BZO Altdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 19 · Plätze, Höfe

BZO Bauordnung Altdorf · S. 5

1Zusammenhängende Höfe und Freiflächen sind grundsätzlich zu erhalten.

2Für zum Strassenraum geöffnete Plätze und Wege kann die Baukommission im Rahmen von Baubewilligungen Massnahmen zur einheitlichen Gestaltung des Bodenbelages und der Bepflanzung verlangen.

3Innenhöfe sind als privat nutzbare Bereiche zu gestalten. Parkierungsflächen sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen nur in geringer Zahl und nur am Rande von Freiflächen gestattet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.