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Art. 20 · Reklamen

BZO Bauordnung Altdorf · S. 5

1In der Kernzone ist bei der Bewilligung von Reklamen besondere Zurückhaltung zu üben. Reklamen dürfen nicht störend wirken und das Strassenbild nicht beeinträchtigen.

2Es gelten folgende Grundsätze:

a)es sind hinterleuchtete oder angeleuchtete Reklameschriften oder Firmenzeichen in angemessener Grösse zu verwenden;

b)die Beschriftungen sind in Einzelbuchstaben auszuführen (keine Tafeln, keine Leuchtkästen);

c)Reklamen, die durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte wirken, sind nicht zulässig;

d)vorspringende und auskragende Reklamen dürfen maximal 20 cm ab der Fassade herausragen;

e)Reklamen dürfen nur bis zur Unterkante der Fensterbänke des ersten Obergeschosses angebracht werden;

f)unbeleuchtete Tafeln, die auf Tätigkeiten im Gebäude hinweisen, sind bis 0.15 m² Grösse zulässig. 5 40.11 (November 2014) 2. Unterabschnitt: Kernzone 1 (K1)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.