Art. 20 · Reklamen
BZO Bauordnung Altdorf · S. 5
1In der Kernzone ist bei der Bewilligung von Reklamen besondere Zurückhaltung zu üben. Reklamen dürfen nicht störend wirken und das Strassenbild nicht beeinträchtigen.
2Es gelten folgende Grundsätze:
a)es sind hinterleuchtete oder angeleuchtete Reklameschriften oder Firmenzeichen in angemessener Grösse zu verwenden;
b)die Beschriftungen sind in Einzelbuchstaben auszuführen (keine Tafeln, keine Leuchtkästen);
c)Reklamen, die durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte wirken, sind nicht zulässig;
d)vorspringende und auskragende Reklamen dürfen maximal 20 cm ab der Fassade herausragen;
e)Reklamen dürfen nur bis zur Unterkante der Fensterbänke des ersten Obergeschosses angebracht werden;
f)unbeleuchtete Tafeln, die auf Tätigkeiten im Gebäude hinweisen, sind bis 0.15 m² Grösse zulässig. 5 40.11 (November 2014) 2. Unterabschnitt: Kernzone 1 (K1)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.