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Art. 104 · Meldepflichtige Bauten und Anlagen

BZO Bauordnung Altdorf · S. 28

1Vor der Ausführung sind der Baukommission zu melden:

a)Veränderungen an der Gebäudehülle in den Kernzonen und bei Schutzobjekten;

b)geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren;

c)für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.

2Die Baukommission entscheidet über die Bewilligungspflicht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.