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Art. 105 · Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

BZO Bauordnung Altdorf · S. 28

1Keiner Melde- und Bewilligungspflicht unterliegen die Tatbestände, die in Artikel 101 PBG aufgeführt sind.

2Es sind dies:

a)Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;

b)Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind;

c)reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.