← BZO Rüti · Inhaltsverzeichnis
Art. 9 · Gebäudeabbruch
BZO Rüti · S. 9 · Original-PDF
Bewilligung
Der Abbruch von Gebäuden darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Ausführung eines Ersatzbaues gesichert ist.
e) Terraingestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.