Art. 44 · Nutzweise, Bauweise
BZO Rüti · S. 21 · Original-PDF
Zugelassene Nutzungen
1Die Gewerbe- und Industriezonen sind in erster Linie für industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Handels- und Dienstleistungsnutzungen sind zugelassen.
2In der Gewerbezone sind höchstens mässig störende, in der Industriezone auch stark störende Betriebe zulässig.
3In den Gewerbe- und Industriezonen sind Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen gestattet.
4Die geschlossene Überbauung ist erlaubt.
5In Ergänzung zu Art. 44 Abs. 1 und 2 sind die nachstehenden Gewerbe- und Industriezonen aufgrund der infrastrukturellen und verkehrstechnischen Voraussetzungen in erster Linie bestimmt für:
a)Joweid Zentrum, Neuhof / Pilgerhof, Embru Areal: Industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe
21 Suter • von Känel • Wild • AG
Rüti, Revision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung
b)Waldau: Produktionsbetriebe
c)Eichwies: Handwerkliche Gewerbebetriebe
d)Roosriet: Handwerkliche und publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen
In den Gebieten a) und b) sind überdies Verkaufsgeschäfte und Ausstellungsräume untersagt, es sei denn, sie hängen mit der Produktion oder mit Dienstleistungen erlaubter Betriebe zusammen und haben, wie Fabrikläden, Verkaufslager von Handwerksbetrieben oder Neuwagenausstellungen von Garagebetrieben, im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur untergeordnete Bedeutung.
F. Zone für öffentliche Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.