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Art. 45 · Bauweise

BZO Rüti · S. 22 · Original-PDF

Geschlossene Überbauung und

1Die geschlossene Überbauung ist gestattet. weitere Bestimmungen

2Im Übrigen gelten nur die weiteren Bestimmungen dieser Bauordnung (Art. 52-62) und die kantonalrechtlichen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes.

G. Erholungszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.