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Art. 12 · Gebäudeabstand, bei brennbaren Aussenwänden

BZO Rüti · S. 10 · Original-PDF

Gebäudeabstand, bei brennbaren Aussenwänden Keine Abstandsverschärfung

Die kantonale Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.